Gerüstbauer steht auf einem Gerüst.
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Änderung zum 1. Juli 2024Neue Regelung für Gerüstbau

Für einige Handwerksbetriebe ist es ein gut laufendes Geschäft – sie stellen für andere Gewerke Gerüste auf, damit diese ihre Arbeiten sicher erledigen können. Doch zum 1. Juli 2024 ändern sich die Regelungen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten. Wer nicht mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, der darf dann nur noch unter bestimmten Bedingungen Gerüste errichten.

Übergangsfrist läuft ab

Durch ein Übergangsgesetz, das zum 1. Juli 2024 ausläuft, darf nur noch das Gerüstbauerhandwerk Gerüste ohne Einschränkung aufstellen. Alle anderen Gewerke dürfen das dann nur noch, wenn sie die Gerüste für ihre eigenen Aufträge nutzen. Wer unabhängig davon weiterhin im Gerüstbau aktiv sein möchte, muss ab dem Stichtag das Gerüstbauerhandwerk für seinen Betrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Dies ist möglich über eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO.

„Seit 2021 haben wir 36 Ausübungsberechtigungen für die Tätigkeit Gerüstbau beschränkt auf das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten erteilt“, sagt Joachim Kunz, Fachbereichsleiter Starter-Center bei der Handwerkskammer Konstanz. Er schätzt, dass etwa 700 Betriebe im Kammergebiet von diesen Änderungen betroffen sein könnten. „Maler und Lackierer sowie Stuckateure betrifft es am meisten. Von diesen Gewerken haben wir auch bislang die Mehrzahl der Anträge erhalten.“ Er betont, dass der Gerüstbau weiterhin für eigene Aufträge ausgeübt werden darf. Auch dürfe das Gerüst in diesem Fall einem nachfolgenden Gewerk überlassen werden.

Ausübungsberechtigung nur beim Gerüstbau für andere Betriebe nötig

 „Eine Ausübungsberechtigung ist nur dann erforderlich, wenn Gerüstbautätigkeiten für andere Betriebe und ohne eigenen Auftrag aus dem eigenen Gewerk ausgeführt werden.“ Auch nach Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. Juli 2024 könne die Ausübungsberechtigung noch bei der Handwerkskammer beantragt werden.

Kai Krähenbühl aus Waldshut-Tiengen betrifft die Regelung direkt. „Wir stellen für Zimmerer Gerüste auf und auch für das Installieren von Solaranlagen“, sagt der Malermeister, Juniorchef im Malerbetrieb Krähenbühl. Bei zwei bis drei solcher Aufträge im Monat würde es betriebswirtschaftlich schon ins Gewicht fallen, wenn diese wegfielen. Deshalb habe er auch einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gestellt. Und will sogar in den Geschäftszweig investieren, damit seine Mitarbeiter sicherer und angenehmer arbeiten können.  „Die Tätigkeit ist anstrengend und wir achten sehr auf die Sicherheit“, erklärt er.

Im Kammerbezirk gibt es 34 eingetragene Gerüstbauunternehmen. Auf diese greift Maler- und Lackierermeister Tobias Brockmann, Obermeister der Maler- und Lackiererinnung Hochrhein, zurück. „Ich lasse meine Gerüste von großen Gerüstbauunternehmen stellen“, sagt er. Doch er empfiehlt den Betrieben, sich rechtzeitig zu informieren. Für eine Ausnahmebewilligung müssten die Betriebe über Rechnungen nachweisen, dass sie vorher schon in dem Bereich aktiv waren.

Sein Handwerkskollege Krähenbühl weist darauf hin, dass die Neuregelungen vor allem der Sicherheit dienten. Das Stellen von Gerüsten erfordere spezielles Wissen und sei in Bezug auf Arbeitsschutz anspruchsvoll. „Ziel der Regelungen ist es Unfälle zu vermeiden“, so Krähenbühl.

Gewerke, die bis zum 30. Juni 2024 noch Arbeits- und Schutzgerüste ohne Eintragung in die Handwerksrolle aufstellen dürfen

  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Brunnenbauer
  • Dachdecker
  • Elektrotechniker
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Gebäudereiniger
  • Glaser
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Metallbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schreiner
  • Schornsteinfeger
  • Straßenbauer
  • Steinmetze und Steinbildhauer
  • Stuckateure
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zimmerer


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