Schweizer Flagge auf einem Flugzeug
Handwerkskammer Konstanz

Wir beraten Sie vor allem zum Arbeiten in der SchweizAußenwirtschaftsberatung

Für viele Unternehmen aus der Region zwischen Bodensee, Schwarzwald und Heuberg liegt der Schritt in die Schweiz nahe. Das Nachbarland ist ein interessanter Markt. Beim Schritt über die Grenze sind allerdings zahlreiche Vorschriften zu beachten und etliche Auflagen zu erfüllen. Um hier den Überblick nicht zu verlieren, hilft Ihnen unser Außenwirtschaftsexperte Lothar Hempel gerne weiter.

Was ist wichtig bei der Entsendung in die Schweiz?

Meldepflicht

  • Jeder Betrieb kann 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten.
  • In der Schweiz gilt der Grundsatz: Erst melden, dann arbeiten.
  • Die Meldepflicht besteht sowohl für Selbständige als auch für entsandte Mitarbeiter.
  • Eine Online-Anmeldung erfolgt über das Portal des Staatssekretariats für Migration.
  • Nachdem eine Arbeit angemeldet wurde, gilt grundsätzlich eine 8-tägige Wartefrist.

Lohnzuschläge

  • Bei Dienstleistungen in der Schweiz müssen sich deutsche Arbeitgeber an bestimmte orts- und branchenübliche Arbeits- und Lohnbedingungen halten.
  • Auf der Schweizer Entsendungsplattform gibt es einen Lohnrechner, mit dem die Mindestlöhne berechnet werden können.

Kautionspflicht

  • Sowohl für ausländische als auch für Schweizer Handwerksbetriebe besteht in der Schweiz eine Kautionspflicht.
  • Die Kaution dient als Sicherheitsleistung, sollten sich Betriebe nicht an den Schweizer Mindestlohn halten.
  • Mit dem Geld werden säumige Forderungen der Vollzugskostenbeiträge sowie Konventionalstrafen und Kontrollkosten bezahlt.
  • Die Höhe der Kaution variiert je nach Gesamtauftragswert pro Kalenderjahr. Ab 2.000 CHF Gesamtauftragswert muss die Kaution bezahlt werden.

 Weitere Informationen zur Kautionspflicht

Zusätzliche Meldepflicht

  • Wie in Deutschland sind auch in der Schweiz einige Handwerksberufe reglementiert. Ohne die notwendige Qualifikation darf in dem Beruf nicht gearbeitet werden. Deshalb gibt es eine zusätzliche Meldepflicht für Berufe, die Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Gesundheit haben könnten.
  • Betriebe aus den entsprechenden Bereichen müssen ihre Arbeiten beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anmelden und die Qualifizierung nachweisen.
  • Meldepflichtige Berufe sind: Elektriker/Elektroinstallateure, Bauunternehmer, Baumaschinenführer, Schornsteinfeger, Kranführer, Arbeiten am hängenden Seil, Hufschmied, Augenoptiker, Orthopädist, Zahntechniker, Bestatter, Büchsenmacher.
  • Als Bauunternehmer gelten Handwerker, die Mauerwerksarbeiten, Gieß- und Bewehrungsarbeiten mit Beton sowie Tiefbauten im Straßen-, Brücken- oder Schienenbau, mit Arbeiten pro Auftrag von mehr als 30.000 CHF ausführen. Weniger umfangreiche Arbeiten können ohne Nachweis der Berufsqualifikation ausgeübt werden.

Dokumentenmitführungspflicht

Für selbständige Handwerker aus Deutschland sind bei Aufträgen in Schweiz folgende Dokumente zwingend mitzuführen:

  • Meldebestätigung
  • Sozialversicherungsbescheinigung A 1 (früher E 101)
  • Kopie des Werkvertrags (alternativ schriftliche Bestätigung des Auftraggebers)

Neben diesen drei Dokumenten ist es ratsam, die Handwerkskarte als Nachweis für die Eintragung in Handwerksrolle oder Gewerbeverzeichnis mitzuführen. Können die Dokumente nicht vorgezeigt werden, droht nach kurzer Nachfrist der „Arbeitsunterbruch“, und der Betrieb wird gesperrt. Wer die Sperre missachtet, muss ein Bußgeld zahlen.

Umsatzsteuerpflicht

  • Handwerksbetriebe, die nicht nur Waren liefern, sondern auch Leistungen (z. B. Montagen) in der Schweiz erbringen, müssen eine Umsatzsteuernummer für die Schweiz führen und die Schweizer Umsatzsteuer auf den Kundenrechnungen ausweisen.
  • Der Schweizer Umsatzsteuersatz liegt bei 8,1 %.
  • Diese in der Schweiz arbeitenden ausländischen Betriebe müssen einen Steuervertreter benennen und als Sicherheit eine Bareinlage tätigen oder eine Bürgschaft einer in der Schweiz ansässigen und zugelassenen Bank über 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatzes in der Schweiz, mindestens aber 2.000 CHF (höchstens 250.000 CHF) leisten.
  • Ausnahme: Das Führen einer Schweizer Umsatzsteuernummer wird nur dann nicht zur Pflicht, wenn der Weltumsatz (dazu zählt auch der deutsche Umsatz!) des in der Schweiz arbeitenden Unternehmens bei unter 100.000 CHF liegt. Dies kann zum Beispiel für Ein-Personen-Unternehmen ohne großen Wareneinsatz oder Unternehmer im Nebenerwerb zutreffen. Bei reinen Warenlieferungen von Deutschland in die Schweiz (ohne Dienst- oder Werkleistungen auf Schweizer Boden oder in Büsingen) wird ebenfalls keine Schweizer Umsatzsteuernummer verlangt. Das Abführen der Steuerlast wird durch Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfüllt.
  • Für Schreinereien, die nur Möbel in die Schweiz liefern und montieren, die Fahrnis (also eine bewegliche Sache) bleiben und die relativ zum Kaufpreis der Möbel nur ganz untergeordneter Natur sind, gibt es eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht bei Überschreiten der 100.000 CHF Weltumsatz pro Jahr. Diese ist nur dann unter Umständen nicht Pflicht – melden Sie sich in solchen Fällen zur Abklärung bitte bei Lothar Hempel.

Zoll

  • Arbeitsmaterial im Wert von mehr als 1.000 CHF, das für Aufträge in die Schweiz mitgenommen wird, muss online angemeldet werden, zusätzlich zum deutschen Ausfuhrverfahren „IAA plus“.
  • Informationen und die Anleitung zum Anmeldeverfahren sind auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung zu finden.
  • Die Anmeldung dürfen auch Speditionen und Zollagenturen bzw. Verzollungsbüros für die Handwerksbetriebe übernehmen.

Was gilt in Österreich, Frankreich und dem Vereinigten Königreich?

Die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer Konstanz ist auf die Schweiz spezialisiert. Welche Voraussetzungen für das Arbeiten in anderen europäischen Ländern, dem Vereinigten Königreich seit dem Brexit oder international gelten, erfahren Sie bei Handwerk International Baden-Württemberg – einer gemeinsamen Einrichtung der baden-württembergischen Handwerkskammern.

 Überblick über Meldepflichten und mitzuführende Unterlagen bei der Mitarbeiterentsendung in 19 europäische Länder

Handwerk International Baden-Württemberg
Heilbronner Str. 43, 70191 Stuttgart
Telefon 0711 1657-525, Fax 0711 1657-827
info@handwerk-international.de
www.handwerk-international.de

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

Unternehmensservice
Juristische Beratung

Webersteig 3

78462 Konstanz

Tel. 07531 205-342

Fax 07531 205-6342

lothar.hempel--at--hwk-konstanz.de