Strategien gegen Fachkräftemangel, Teil 3Expertentipps: Sub- oder Nachunternehmer beauftragen
Das Handwerk ist vom Fachkräftemangel in Deutschland besonders betroffen. Daher geben die Rechtsexperten der Handwerkskammer in einer dreiteiligen Serie Tipps für die Stellenbesetzung. Teil 1 beschäftigte sich mit ausländischen Arbeitnehmern, Teil 2 mit Leiharbeit und Kollegenhilfe.
Die wichtigste kurzfristige Strategie gegen Fachkräftemangel besteht darin, Nach- bzw. Subunternehmen zu beauftragen. Dadurch können z.B. Baubetriebe ihre Kapazitäten erweitern und größere Projekte durchführen. Allerdings sind mit dem Einsatz von Nachunternehmern auch Risiken verbunden.
Haftung für fremde Arbeit
Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Generalunternehmer für Mängel, die der Subunternehmer verursacht hat, wobei der Generalunternehmer einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen kann. In der Praxis ergibt sich zudem ein gesteigertes Risiko für die sog. „Arglisthaftung“ (§ 634a Abs. 3 BGB), wenn der Subunternehmer unqualifiziertes oder unmotiviertes Personal eingesetzt hat. Letztlich muss der Generalunternehmer den Subunternehmer also ebenso überwachen wie das eigene Personal.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne
Kommt der Subunternehmer – etwa aufgrund von Insolvenz – seinen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Generalunternehmer auch für Sozialversicherungsbeiträge und nicht bezahlte Mindestlöhne. Er wird auch im Fall von verdeckter Leiharbeit oder Scheinselbständigkeit zur Verantwortung gezogen. Ein besonderes Risiko besteht bei der Beauftragung von Soloselbständigen in demselben Gewerbe, in dem auch der Generalunternehmer tätig ist. Wird hier z.B. auf Stundenbasis abgerechnet und verwendet der Soloselbständige kein eigenes Material, liegt der Verdacht der verdeckten Scheinselbständigkeit nahe.
Absicherung durch Kontrollen
Gegen diese Risiken kann sich absichern, wer den Subunternehmer vor, während und nach der Beauftragung kontrolliert. Konkret sollte immer im Voraus ein schriftlicher Subunternehmervertrag vereinbart werden, es sollten Nachweise und Unbedenklichkeitserklärung der staatlichen Stellen sowie über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlöhne verlangt werden.
Checklisten für die Kontrolle von Subunternehmern
Eine bewährte Arbeitshilfe für die notwendige Kontrolle von Subunternehmern bieten die folgenden Checklisten.
Checkliste: Inländischer Subunternehmer
Zeitpunkt der jeweiligen Vorlagepflichten:
- Bei Vertragsschluss
- Vor Leistungsbeginn
- Nach Einreichung der Schlussrechnung
Allgemein erforderliche Nachweise für Subunternehmer:
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Auszug Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) Hier werden Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen eingetragen.
Unterlagen:
- Handwerksrolleneintragung/Handwerkskarte bzw. Mitgliedsbescheinigung IHK / HWK
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt (bzgl. Einkommens-, Körperschafts-, Umsatzsteuer)
- gültige Freistellungsbescheinigung Finanzamt (bzgl. Bauabzugssteuer)
- qualifizierte Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Sozialkassen (Original, nicht älter als 3 Monate, siehe Geltungsdauer gemäß Bescheid; max. 3 Monate; z.B.: ULAK, SoKa Bau, SoKa Gerüstbau; LAK Dachdeckerhandwerk, ZVK/ UK Maler- und Lackiererhandwerk u.ä.)
- qualifizierte Unbedenklichkeitserklärung Bauberufsgenossenschaft (Original mit Angabe gezahlter Bruttolohnsummen, nicht älter als: siehe Geltungsdauer Bescheid; max. 6 Monate)
- Vollmachten zur Einholung von Auskünften (z.B. SoKa Bau, ULAK) mit Namensliste der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer (oder schriftliche Erklärung der SoKa Bau, dass keine Beitragspflicht [z.B. kein Baubetrieb] besteht)
- objektbezogene Gefährdungs- /Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG, §§ 3,10 BetriebsSicherheitsVO
- Versichererbestätigung über den Bestand einer Betriebshaftpflichtversicherung
Kontrolle während der Bauausführung und nach Einreichung der Schlussrechnung:
- Regelmäßige Nachweise über Mindestlohnzahlungen an Personal
- Einsichtsrecht in die nach § 18 AentG zu führenden Arbeitszeitnachweise mit Beginn, Pausen und Ende
Checkliste: Ausländischer Subunternehmer
Bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer sind zusätzlich zu den oben genannten die folgenden Nachweise einzufordern:
- Nachweis Gewerbeanmeldung im Heimatland
- Nachweis über Erfüllung steuerlicher Meldepflichten in Deutschland. Es gilt eine nach Ländern geordnete Spezialzuständigkeit einzelner Finanzämter für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer.
Weitere Informationen - Dienstleistungsanzeige (§ 8 EU/EWR HwV) bei einer deutschen Handwerkskammer bei Ausübung eines meisterpflichtigen Handwerks. Nicht erforderlich bei Ausübung von zulassungsfreien Gewerken.
- A1-Bescheinigungen aus dem Heimatland, d.h. Nachweis darüber, dass vom Subunternehmer eingesetzte Mitarbeiter in Ihrem Heimatland sozialversichert.
- Nachweis über Anmeldung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer beim deutschen Zoll über das Online-MeIdeportaI.
- Ausweise des eingesetzten Personals
Meldepflicht des EU-Subunternehmers bei der Handwerkskammer:
Hat der EU-Subunternehmer eine Niederlassung in Deutschland, ist eine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Bei einer vorübergehenden Tätigkeit des EU-Subunternehmers in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der HwO) besteht eine vorherige Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer gemäß § 8 EU- /EWR-Handwerkverordnung. Voraussetzung: Nachweis darüber, dass die beabsichtigte Tätigkeit im EU-Herkunftsland seit mindestens einem Jahr selbständig ausübt wurde. Dieser Meldung sind beizufügen:
- Kopie des Passes/Personalausweises
- Kopie des Abschlusszeugnisses über den ausgeübten Beruf EU-Bescheinigung aus dem Land der Betriebsstätte