Drei runde Schilder mit Arbeitsschutzsymbolen (Helm, Brille, Stiefel) an Baustellenzaun.
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UnternehmensserviceArbeitsschutz und Betriebssicherheit

Wenn es darum geht, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden, sind Sie als Unternehmerin und Unternehmer in der Pflicht: Sie müssen dafür zahlreiche Vorschriften einhalten, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgehalten sind, z.B. im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung oder dem Arbeitssicherheitsgesetz. Wir fassen auf dieser Seite zusammen, worauf Sie auf jeden Fall achten müssen.

Arbeitsschutz: Das gilt für alle Arbeitgeber

1. Gefährdungsbeurteilung

Als Basis für den betrieblichen Arbeitsschutz müssen Sie alle Arbeitsplätze auf mögliche Gefahren hin untersuchen und in regelmäßigen Abständen überprüfen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch bei Umbau, Nutzungsänderung, neuen Maschinen, Neustrukturierung der Arbeitsprozesse oder beim Auftreten von Unfällen oder Krankheiten notwendig.

Nur durch eine sorgfältige Analyse erkennen Sie Schwachstellen und können angemessen reagieren. Nutzen Sie dabei die Erfahrung Ihrer Mitarbeiter, die oft wichtige Hinweise auf Gefahren und Belastungen bei der täglichen Arbeit geben können.

Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden, wobei der Umfang nicht vorgeschrieben ist. Checklisten der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) fassen die wichtigsten berufsspezifischen Aspekte übersichtlich zusammen.

2. Sicherheitsunterweisung

Mindestens einmal im Jahr muss für Ihre Mitarbeiter eine Sicherheitsunterweisung auf dem Programm stehen, unabhängig davon, ob sich das Gefährdungspotenzial verändert hat oder nicht. Eine Sicherheitsunterweisung ist auch notwendig, wenn eine Tätigkeit aufgenommen wird, sich Aufgabenbereich, Arbeitsmittel oder Technologien verändern.

Die Unterweisungen sollen die Mitarbeiter für Gefahren sensibilisieren, die mit einzelnen Arbeitsplätzen oder auch einzelnen Tätigkeiten verbunden sind. Die Themen: arbeitsplatzbezogene Gefährdungen, Verhaltensregeln, Schutz- und Notfallmaßnahmen, geltende Vorschriften und Regeln.

Außerdem gilt für die Unterweisung, dass sie

  • mündlich stattfinden muss,
  • in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgt,
  • zumindest in Stichworten protokolliert wird.
  • vom Vorgesetzten oder einer geeigneten Person gehalten wird,
  • am besten fünf Jahre lang nachgewiesen werden kann. Ermittelnde Behörden wollen nach schweren Unfällen häufig die Protokolle überprüfen. Ihre Teilnahme an der Unterweisung müssen die Mitarbeitenden mit Unterschrift bestätigen.

  Informationen zur Unterweisung von Auszubildenden im Arbeitsschutz

3. Ersthelfer

Ihr Betrieb hat zwischen zwei und 20 versicherte Beschäftigte? Dann muss es mindestens eine/n ausgebildete/n Ersthelfer/in in Ihrem Unternehmen geben, die oder der im Notfall Erste Hilfe leisten kann. Bei mehr als 20 Mitarbeitenden müssen nach einer Vorschrift der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zehn Prozent der anwesenden Versicherten als Ersthelfer ausgebildet sein.

In der Praxis heißt das: Je mehr Ersthelfer, umso besser, weil es sonst aufgrund von Urlaub, Krankheit oder freien Tagen immer zu Engpässen kommen kann.

Für die Erste-Hilfe-Ausbildung gilt:

  • Ein Lehrgang dauert acht Doppelstunden, was zwei Tagen entspricht.
  • Ersthelfer müssen im Abstand von maximal zwei Jahren eine Fortbildung besuchen (Dauer: vier Doppelstunden, beziehungsweise ein Tag).
  • Für Mitarbeiter, die in ihrer Freizeit beim Roten Kreuz, den Johannitern oder sonstigen Diensten tätig sind, kann der Erste-Hilfe-Lehrgang für den Arbeitgeber entfallen. Die Fortbildungspflicht bleibt aber bestehen.
  • Mitarbeiter, die bei THW oder Feuerwehr aktiv sind, müssen den regelmäßigen Besuch von Ersthelfer-Kursen nachweisen.

4. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Um die Sicherheit in Ihrem Betrieb zu gewährleisten, müssen mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt beauftragt werden, die sich den Betrieb ansehen und die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beraten. Für kleine Unternehmen ist auch eine alternative Unternehmerschulung möglich. Jede Berufsgenossenschaft hat dabei ihre eigenen Regeln. 

Wie bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit gilt aber auch hier: Sie als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und haftbar. 

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit - ein qualifizierter Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft - berät Sie regelmäßig bei der Planung, der Beschaffung und dem Einsatz von Anlagen, Arbeitsmitteln, Ausrüstung und Gestaltung der Arbeitsplätze, um mögliche Mängel festzustellen und Lösungen zu erarbeiten. Jede Fachkraft für Arbeitssicherheit muss erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen haben, die zumeist von den Berufsgenossenschaften angeboten wird.

Ein Betriebsarzt berät rund um die medizinischen Aspekte des Arbeitsschutzes. Betriebsärzte sind speziell ausgebildete Arbeitsmediziner, die vom Unternehmer beauftragt werden.

Richtlinien der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung im Überblick

Anzahl MitarbeitendeRegelbetreuungAltermative Betreuung
1 - 10Grundbetreuung und anlassbezogene BetreuungSchulung der/des Unternehmerin/Unternehmers und bedarfsgerechte Betreuung und anlassbezogene Betreuung
11- 30 bzw. 11- 50 (je nach BG)Regelmäßige Betreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer BetreuungSchulung der/des Unternehmerin/Unternehmers und bedarfsgerechte Betreuung und anlassbezogene Betreuung
Mehr als 30 bzw. 50 ( je nach BG)Regelmäßige Betreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuungist möglich

Grundbetreuung: Je nach Branche gelten unterschiedliche Gefährdungsgruppen, die bestimmte Einsatzzeiten und deren Intervalle vorschreiben.

Bedarfsgerechte Betreuung: Der Unternehmer entscheidet auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, welche Betreuung in welchem Umfang sinnvoll ist.

Anlassbezogene Betreuung: Bei bestimmten Anlässen, zum Beispiel neuen Betriebsanlagen oder neu eingesetzten Technologien, ist der Unternehmer verpflichtet, sich durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogenem Fachwissen betreuen zu lassen.

Betriebsspezifische Betreuung: Ganz individuell wird der Bedarf eines Unternehmens untersucht und festgelegt. Die Betriebsspezifische Betreuung wird anhand eines Leistungskatalogs in Absprache mit den Beteiligten ermittelt und festgelegt.

In jedem Unternehmen, das mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, muss außerdem ein/e Sicherheitsbeauftragte/r schriftlich bestellt werden. Er oder sie ist selbst Mitarbeiter/in des betreffenden Unternehmens und unterstützt dessen Inhaber/in und alle anderen mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen dabei, Arbeitsunfälle, Gefahren für die Gesundheit und berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden.

Betriebsstättenplanung

Standort und Betriebsräume sind entscheidend für die tägliche Arbeit. Wichtig dabei ist nicht nur, dass in den Räumen effizient gearbeitet werden kann, sondern auch, dass sie sowohl sicher als auch gesundheitsgerecht gestaltet sind. Maßgeblich ist dafür die Arbeitsstättenverordnung.

Raumabmessungen, Mindestluftraum, Bewegungsfläche am Arbeitsplatz und Ausstattung – das sind nur einige Punkte, die es bei der Einrichtung von Arbeits- und Sozialräumen in Betrieben zu beachten gilt.

Außerdem gibt es genaue Richtlinien für die Lüftung und Temperierung der Arbeitsräume, aber auch Vorgaben über die Mindestbeleuchtung oder Anforderungen an Türen und Tore sowie an innerbetriebliche Verkehrswege. Weitere Themengebiete sind Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwege, Notausgänge und vieles mehr.

Darüber hinaus beraten wir Sie zu den folgenden Themen:

  • Standortwahl
  • Verkehrsanbindung
  • Baurecht
  • Immissionsschutz
  • Umweltschutz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Raumbedarf
  • Analyse der Investitionskosten


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Peter Schürmann

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