L-Bank versendet BescheideRückzahlung der Soforthilfe Corona
Zum Jahreswechsel 2021/2022 wurden Handwerksbetriebe und Soloselbstständige, die im Jahr 2020 die Soforthilfe Corona in Anspruch genommen haben, von der L-Bank angeschrieben mit der Bitte, in einem Rückmeldeverfahren mitzuteilen, ob sich ein Rückzahlungsbedarf für ihre Soforthilfe ergeben hat.
Rückzahlung bis 30. Juni 2023
Seit 2. August 2022 versendet die L-Bank nun die Rückforderungsbescheide an alle Unternehmen und Soloselbstständigen, die einen solchen Rückzahlungsbedarf angegeben haben. Die Rückzahlung muss bis spätestens 30. Juni 2023 geleistet werden. Kein Unternehmen soll durch die Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Daher können vor dem Ende der Rückzahlungsfrist, aber nicht vor dem 1. April 2023 bei der L-Bank schriftlich individuelle Stunden- und Ratenzahlungsvereinbarungen beantragt werden.
Die Handwerkskammern sind am Rückzahlungsverfahren nicht beteiligt. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die L-Bank, die auch gerne Fragen zum Bescheid oder zur Rückzahlung beantwortet.