Schweizer Flagge
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Neue Auflagen durch Schließung der Grenze zur SchweizSchweiz: Entsendungen weiter möglich

Personen aus Risikoländern wie Deutschland oder Risikoregionen wird die Einreise in die Schweiz verweigert.

Ausnahmen sind möglich, beispielsweise für Personen, die in der Schweiz wohnen, als Grenzgänger beschäftigt sind oder im Rahmen der 90-Tage-Regelung dort arbeiten. Wer trotz Einreiseverbot einreisen will, muss glaubhaft machen, dass eine der Ausnahmebestimmungen erfüllt ist.

In Deutschland ansässige Handwerksbetriebe, die Personen (sich selbst oder Mitarbeiter) in die Schweiz entsenden, können mit einer Meldebescheinigung des Migrationsamts nachweisen, dass sie unter diese Ausnahmeregelung fallen. Als Meldebescheinigung dient die Bestätigungsemail, die der Betrieb vom Migrationsamt nach erfolgter Anmeldung erhält.

Meldepflicht schon ab dem ersten Tag

Ab sofort gilt, dass jegliche Tätigkeit (auch die Dienstleistungserbringung von z.B. Fotografen oder Klavierbauern) in der Schweiz ab dem ersten Tag gemeldet werden muss.

  • Melden Sie sich daher in jedem Fall – auch für eine Kundenberatung oder ein Aufmaß in der Schweiz – 8 Tage vor dem Einsatz beim Migrationsamt SEM unter www.sem.admin.ch an und drucken Sie die Meldebestätigung aus, um an der Grenze nicht zurückgewiesen zu werden.
  • Schauen Sie vor der Einreise in die Schweiz bitte auch noch einmal auf die Websites der einschlägigen Schweizer Behörden, da sich täglich noch etwas ändern kann.
  • Hilfreiche Websites sind die des Migrationsamts sowie die des Bundesamts für Gesundheit.
Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

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