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Neue VorschriftAnzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Unternehmen, die sogenannte „Lebensmittelbedarfsgegenstände“ als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen dies seit 1. Juli 2024 anzeigen. 
 

Was sind „Lebensmittelbedarfsgegenstände“?

Unter „Lebensmittelbedarfsgegenständen“ versteht man Gegenstände, mit denen Lebensmittel während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und letztlich Verzehr in Berührung kommen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemaschine, Teefilter)
  • Lebensmittelverpackungen (z. B. Papiertüten, Einwickelpapier, Kartonverpackungen)
  • Gegenstände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Gläser, Servietten)
     

Wer gilt als „Inverkehrbringer“?

Nach EU-Definition ist mit „Inverkehrbringen“ gemeint: „das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.

Ein Elektro-Fachbetrieb, der z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Kühlschränke oder Toaster an seine Kunden verkauft, unterliegt damit als Inverkehrbringer der neuen Anzeigepflicht.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist.

Wo und wie hat die Anzeige zu erfolgen?

Die Anzeige erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittel-Überwachungsbehörde, also bei den Ämtern für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in den Landratsämtern. Für die Anzeige gibt es ein landeseinheitliches Formular.




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