
Alles Wichtige auf einen BlickArbeitsschutz: Unterweisung von Auszubildenden
Das Fehlen der nötigen Erfahrung ist eine der häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle. Junge Menschen im Alter unter 25 Jahren sind statistisch betrachtet annähernd doppelt so häufig in Arbeitsunfälle verwickelt wie Ältere. Zur fehlenden Erfahrung kommen bei Auszubildenden auch die nicht vertraute Umgebung im Betrieb sowie unbekannte Risiken in Form von Maschinen und Werkzeugen oder gefährlichen Arbeitsstoffen hinzu.
Auch das besondere Risikoverhalten junger Menschen und der sprichwörtliche „jugendliche Leichtsinn“ erhöhen die Gefahr von Arbeitsunfällen. Von Arbeitsunfällen abgesehen kann Fehlverhalten auch langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Nicht-Verwendens von Gehörschutz oder Hauterkrankungen durch leichtfertigen Umgang mit Chemikalien sind typische Beispiele dafür.
Das rät der Experte
Regelmäßige Unterweisung Pflicht
Eine ganze Reihe von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung oder die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verpflichten den Arbeitgeber, seine Beschäftigten (nicht nur Auszubildende) regelmäßig zu unterweisen. Was bedeutet „regelmäßig“? Während die Gefahrstoffverordnung (zum Beispiel für den Umgang mit Lacken, Lösemitteln oder Reinigungschemikalien) zwingend vorgibt, dass die Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen muss, formuliert das Arbeitsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wiederholung von Unterweisungen „erforderlichenfalls regelmäßig“. Den Turnus der Unterweisungen zum Beispiel für den Umgang mit gefährlichen Maschinen kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Ein jährlicher Turnus wie bei der Unterweisung in den Umgang mit Gefahrstoffen erscheint jedoch auch hier sinnvoll.
Besondere Regelungen für Jugendliche in der Ausbildung
Werden jugendliche Auszubildende beschäftigt, sind zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Danach müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung (also möglichst am ersten Tag der Ausbildung) und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel bei einem innerbetrieblichen Wechsel des Arbeitsplatzes im Rahmen der Ausbildung) tätigkeitsbezogen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Vor dem erstmaligen Bedienen gefährlicher Maschinen und dem erstmaligen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich. Für den Turnus der Unterweisung gibt es bei Jugendlichen eine besondere Regelung: Hier sind Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen“.
Unterweisungen dokumentieren
Durchgeführte Unterweisungen sollten immer schriftlich dokumentiert werden. In der Dokumentation ist festzuhalten, wann und von wem die Unterweisung durchgeführt wurde und was Inhalt der Unterweisung war. Der Unterwiesene bestätigt seine Teilnahme an der Unterweisung durch seine Unterschrift. Sollte ein Auszubildender aufgrund eines Fehlverhaltens entgegen der Unterweisung zu Schaden kommen (zum Beispiel durch Rauchen während des Verarbeitens lösemittelhaltiger Beschichtungsstoffe), kann der Arbeitgeber anhand der Dokumentation der Unterweisung belegen, dass er seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachgekommen ist.
Mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen
Versäumt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz (Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen), drohen erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Pflichtverletzungen werden hier schnell als grobe Fahrlässigkeit betrachtet. Im Falle eines Personenschadens droht dann neben strafrechtlichen Konsequenzen die Gefahr, von der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten in Regress genommen zu werden.
Hilfe bei der Durchführung von Unterweisungen
Die Berufsgenossenschaften unterstützen Arbeitgeber mit Materialien wie Unterweisungshilfen oder Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz.
Auf den folgenden Webseiten stehen entsprechende Informationen zur Verfügung:
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnis
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft