Coffee-to-go-Becher und Kaffeebohnen
pixabay.de

Handwerker aufgepasstDrohende Abmahnungen bei unterlassener Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes müssen Handwerker, die Verpackungen in Verkehr bringen, die bei einem Endverbraucher in Deutschland verbleiben, verpflichtend an einem Rücknahmesystem teilnehmen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Recyclingquoten zu erhöhen und damit die Umwelt zu entlasten. Das Gesetz verpflichtet die Vertreiber von Verpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren (www.verpackungsregister.org) und sich in Form eines Vertrages an einem Dualen System zu beteiligen. Es gibt dabei Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Eine Systembeteiligungspflicht kann nicht nur bei Versand der befüllten Umverpackungen an Verbraucher entstehen, sondern auch an andere Unternehmen (B2B) durch Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen. Die Höhe der Lizenzgebühren hängt von Art und Menge des in Umlauf gebrachten Verpackungsmülls ab. 

Damit sich kein Anbieter diesen Verpflichtungen entziehen kann, ist das Register der Zentralen Stelle öffentlich einsehbar (Verpackungsregister LUCID). Registrierungspflichtig sind auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen (beispielsweise von handwerklichen Betrieben aus dem Nahrungsmittelgewerbe), die Bäckertüten, Coffee-to-go-Becher usw. an Verbraucher abgeben. Vorsicht: auch wenn Sie die Verpackungen schon mit Systemvorbeteiligung des Herstellers oder Händlers gekauft haben (der dafür schon bezahlt hat), besteht für den Handwerksbetrieb bereits seit zwei Jahren eine zusätzliche Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Verstöße gegen diese Bestimmungen können ordnungsrechtlich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, aber auch wettbewerbsrechtlich durch Abmahnungen von Mitbewerbern oder diese vertretenden Organisationen verfolgt werden.

Uns ist aktuell bekannt geworden, dass die Firma RS Assikura GmbH aus Mönchengladbach Gastronomiebetriebe wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht abmahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einfordert, was zur Begleichung von Abmahngebühren sowie zur Geltendmachung einer empfindlichen Vertragsstrafe führen kann. Ob das Unternehmen dazu auch berechtigt ist, wird derzeit juristisch geprüft – zahlen Sie daher nicht vorschnell und geben Sie keinesfalls ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab.

Sollten neben den IHK-Betrieben auch Handwerksbetriebe aus dem Kammerbezirk der Handwerkskammer Konstanz von solchen Abmahnungen betroffen sein, können Sie sich zur Unterstützung an den Fachbereich Unternehmensservice, Lothar Hempel, wenden. Für Fragen rund um das Verpackungsgesetz steht Ihnen Peter Schürmann zur Verfügung

Ansprechpartner

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

Unternehmensservice
Juristische Beratung

Tel. 07531 205-342

Fax 07531 205-6342

lothar.hempel--at--hwk-konstanz.de



Portrait von Peter Schürmann

Peter Schürmann

Unternehmensservice
Team Betriebsführung, Innovation, Umwelt
Umweltschutzberatung

Tel. 07531 205-375

Fax 07531 205-6375

peter.schuermann--at--hwk-konstanz.de