Antworten auf häufig gestellte FragenFAQ: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Aus unserer Beratungstätigkeit wissen wir, dass sowohl Handwerksbetriebe, deren Kunden als auch Sachverständige häufig bestimmte Fragen haben. Wir hoffen, dass Sie unten die passende Antwort finden. Wenn nicht, wenden Sie sich einfach direkt an die unten genannten Ansprechpartnerinnen Sandra Sorg oder Waltraud Tripolt.
In den meisten Fällen ist ein gemeinsames, klärendes Gespräch die beste und kostengünstigste Lösung. Lässt sich keine Einigung erzielen, empfiehlt es sich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen und Kostenpunkte zunächst immer, rechtlichen Rat einzuholen und dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Als Verbraucher berät Sie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Konstanz oder sind Sie selbst Mitglied bei uns, hilft Ihnen unser Referent im Zivilrecht und Leiter der Vermittlungsstelle Joachim Vojta weiter.
Grundsätzlich kann die Beauftragung eines Privatgutachtens in folgenden Fällen hilfreich und sinnvoll sein:
- Außergerichtlich für den Fall, dass beide Seiten das Ergebnis des Gutachtens anerkennen und auf weiteren Streit verzichten. Ein gemeinsam bestimmter Schiedsgutachter kann einen verbindlichen Schiedsspruch (sog. Schiedsgutachten) aussprechen. Über die genannten Punkte sowie die Tragung der entstehenden Kosten sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung erfolgen.
- Im gerichtlichen Verfahren hilft ein Privatgutachten regelmäßig dem Rechtsanwalt bei der Vorbereitung des Parteivortrags. Für den Fall eines ungünstigen Ergebnisses des Gerichtsgutachtens kann ein Privatgutachten sinnvoll sein, um das Gerichtsgutachten anzugreifen. Nach der Rechtsprechung muss ein eingebrachtes Privatgutachten vom Gericht erkennbar verarbeitet werden und kann Anlass zu weiterer Beweiserhebung geben.
Ein Gutachter kann unter anderem die Qualität der Arbeit oder einen Schaden beurteilen, eine Rechnung prüfen oder auch die Mangelhaftigkeit einer Sache feststellen. Er kann aber nur eine fachspezifische Fragestellung klären. Ein Sachverständiger ist kein Jurist und kein Richter, der die Streitigkeit als solche beilegen könnte.
Jeder Sachverständige ist Spezialist in einem bestimmten Gewerk. In der Regel ist die Zuordnung eindeutig. In manchen Fällen kommen jedoch auch mehrere Gewerke in Frage.
Kleine Übersicht
- Schimmel: Maler- und Stuckateurhandwerk, je nach Schadensart auch Zimmermann, Maurer oder Raumausstatter
- Solarthermie: Installateur- und Heizungsbauer
- Photovoltaik: Elektrotechniker
- Fenster: Glaser oder Schreiner
- Dach: Dachdecker, Zimmerer oder Blechner
- Radio, Fernseher oder Computer: Informationstechniker (zu finden in der bundesweiten Sachverständigendatenbank)
Sind Sie sich wegen des Gewerks dennoch unsicher, hilft Ihnen Waltraud Tripolt weiter.
Für ein außergerichtliches Gutachten mit Beweiswert bietet sich die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens an. Es ist dem Gerichtsverfahren vorgelagert und wird entweder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens oder zum Zwecke der außergerichtlichen Einigung umgesetzt. Der Sachverständige wird im selbstständigen Beweisverfahren von dem zuständigen Gericht bestellt. Sie sind in diesem Fall nicht Auftraggeber des Gutachtens. Nach Erhalt des Gutachtens können Sie entscheiden, ob Sie das Gerichtsverfahren einleiten oder nicht. Im Fall einer Klage wird das Gutachten als Beweismittel angesehen.
Aufgrund der zu beachtenden formellen und inhaltlichen Anforderungen empfiehlt es sich anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.
Die Vergütung richtet sich bei Gerichtsgutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) . Für eine genaue Zuordnung der einzelnen Handwerke wird dabei die Zuordnungsliste JVEG des Zentralverbands des Deutschen Handwerks verwendet. Zusätzlich abrechenbar sind Kosten für Reisen, Übernachtungen, Fotokopien und Ähnliches. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterlegenen Partei zu tragen.
Bei Privatgutachten legt der Sachverständige seine Vergütung selbst fest. Eine Gebührenordnung existiert nicht, ebenso ist er nicht an das JVEG gebunden. In der Regel hängt die Vergütung vom Sachgebiet und der Schwierigkeit des Gutachtens ab. Regelmäßig wird nach benötigter Arbeitszeit abgerechnet. Nebenkosten (Fotokopien, Reisekosten, usw.) und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet. Es ist empfehlenswert, im Vorfeld eine Vergütung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Das ist von der Schwierigkeit des Falls abhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden. So kann die Begutachtung vor Ort bereits mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Hat der Sachverständige seine Begutachtung vor Ort abgeschlossen, müssen er diese Beobachtungen schriftlich ausarbeiten und seinem Auftraggeber übergeben. Ein Gutachten muss sorgfältig und genau erstellt werden, dies erfordert einen gewissen Zeitaufwand.
In der Regel muss ein Kunde oder ein Gericht mit mehreren Wochen bis Monaten Zeitaufwand rechnen, wobei bereits einkalkuliert ist, dass Sachverständige die Gutachten neben ihrem eigentlichen Beruf erstellen und zeitlich daher eingeschränkt sind.
Interessierte müssen abwägen, ob sie sich neben ihrem Beruf genügend freie Zeit schaffen können, um dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Auf ein Gutachten verlassen sich sowohl Auftraggeber, dessen Vertragspartner als auch gegebenenfalls das Gericht. Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Das Gutachten muss daher höchsten Anforderungen genügen und fachmännisch, folgerichtig als auch vollständig sein.
Der Sachverständige muss das Gutachten persönlich erarbeiten. Die Tatsachen auf die er sich stützt, muss er selbst ermittelt haben, zum Beispiel mit Untersuchungen, Besichtigungen oder Einsichtnahme in Unterlagen. Die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ist dabei von großer Bedeutung, denn für das Ergebnis des Gutachtens ist der Sachverständige haftbar.
Für das Ergebnis eines Gutachtens ist der Sachverständige haftbar. Das bedeutet, dass bei der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens unter Umständen eine Nachbesserungspflicht oder sogar der Einbehalt eines Teils der Vergütung die Folge sein kann. Zudem haftet der Sachverständige nicht nur für den unmittelbaren Schaden, sondern auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit ist daher nach der Sachverständigenordnung vorgeschrieben und dringend notwendig. Privatvertraglich kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Bei Gerichtsgutachten gilt das Haftungsprivileg des Paragraf 839a BGB, wonach gesetzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften ist.
Ein angehender Sachverständiger ist verpflichtet, an einem Grundlagenseminar teilzunehmen, das die rechtlichen Grundkenntnisse der Sachverständigentätigkeit vermittelt. Je nach Veranstaltungsort entstehen Kosten von rund 300 Euro.
Die Handwerkskammer Konstanz leitet das Bewerbungsverfahren und erhebt hierfür eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro gemäß der geltenden Gebührenordnung. Die Kosten einer Wiedervereidigung nach fünf Jahren betragen 100 Euro.
Für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist der zuständige Fachverband verantwortlich. Die Kosten der Prüfung sind unterschiedlich und können nicht pauschal benannt werden. Auskunft gibt der zuständige Fachverband.
ine Verlängerung der Sachverständigentätigkeit erfolgt durch die Wiederbestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die öffentliche Bestellung erlischt nach der Sachverständigenordnung durch Zeitablauf, Widerruf der Bestellung oder Erklärung des Sachverständigen, das Amt nicht weiter ausüben zu wollen. Auch ein Wegzug aus dem Bezirk der Handwerkskammer Konstanz oder die Löschung aus der Handwerksrolle führen zu einem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
Möchten Sie Ihre Sachverständigentätigkeit verlängern oder beenden: Die richtige Ansprechpartnerin dafür ist Waltraud Tripolt.