Das Wichtigste im ÜberblickKonjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Juli
Im Rahmen ihres Konjunkturpakets hat die Regierungskoalition am 3. Juni 2020 beschlossen, den Umsatzsteuersatz vorübergehend vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % zu senken. Wer elektronische Registrierkassen einsetzt, sollte sich für die Anpassung der Kasseneinstellungen rechtzeitig mit dem Kassenhersteller in Verbindung setzen. Worauf Unternehmer bei der Umsatzsteuersenkung sonst noch achten sollten, erklärt die Handwerkskammer im Folgenden.
Leistungszeitpunkt ist maßgeblich
Welcher Steuersatz angewendet wird, hängt davon ab, wann eine Leistung ausgeführt wurde. Dabei gilt:
- Lieferungen sind mit Beginn der Beförderung oder Versendung (Lieferzeitpunkt) ausgeführt.
- Bauleistungen gelten mit der Abnahme des Auftraggebers als ausgeführt. Findet die Abnahme einer Bauleistung zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 statt, unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von 16 % – unabhängig davon, in welchem Umfang zuvor schon (mit 19 % besteuerte) Anzahlungen geflossen sind und wann die Bauleistung begonnen wurde. Bei abgeschlossenen Teilleistungen, die wirtschaftlich sinnvoll sind und vorab vereinbart wurden, kann je nach Zeitpunkt der Abnahme ein unterschiedlicher Umsatzsteuersatz anfallen.
- Sonstige Leistungen sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind.
Keine Rolle spielt, wann die Rechnung gestellt wird, ob ein Unternehmer die Soll- oder Ist-Versteuerung anwendet und ob er seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreicht. Ebenso wenig berücksichtigt werden muss, ob der Leistende oder Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
Wer vor dem 1. Juli 2020 Angebote abgibt oder Verträge über Leistungen abschließt, die zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 erbracht werden, muss darin den neuen Umsatzsteuersatz angeben.
Was gilt bei Anzahlungen?
Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sich aber auf Leistungen zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 beziehen, werden mit dem bisherigen Steuersatz von 19 % bzw. 7 % versteuert. Die Steuer muss dann in der Schlussrechnung und der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum der Leistungserbringung korrigiert werden.Gutscheine
Viele Betriebe verkaufen seit der Corona-Krise Gutscheine an ihre Kunden. Bei Einzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 14 UStG) ist bereits der Verkauf zu versteuern. Wurde ein Einzweckgutschein vor dem 1. Juli 2020 verkauft, wird aber erst danach eingelöst, muss die Umsatzsteuer berichtigt werden. Um diesen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt etwa die Deutsche Handwerkszeitung, dass Betriebe bis 30. Juni 2020 nur noch Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) verkaufen sollten, denn in diesem Fall wird die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins fällig.
Gastronomie
Schon vor dem Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung beschlossen, dass in Gastronomiebetrieben auf vor Ort verzehrte Speisen zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei. Mit der neuen Mehrwertsteuersenkung sind für vor Ort verzehrte und mitgenommene Speisen im selben Zeitraum nur noch 5 % Umsatzsteuer fällig. Das gilt aber nur für Speisen. Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz – das heißt: bis 30. Juni 19 % und von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 16 % Umsatzsteuer.
Der ZDH nennt in einem Merkblatt für die genannten Punkte Fallbeispiele und Beispielrechnungen. Die Deutsche Handwerks Zeitung gibt auf ihrer Website „Tipps für Unternehmer und Verbraucher“.