ArbeitsrechtKurzarbeitergeld (KUG): Das müssen Sie wissen
Auch wenn das regionale Handwerk im Vergleich zur konjunkturellen Entwicklung in Land und Bund relativ gut dasteht (Stand: 3. Quartal 2024), blicken viele Betriebe pessimistisch in die Zukunft. Sollten Aufträge tatsächlich wegbrechen und der Umsatz zurückgehen, kann Kurzarbeitergeld zumindest zeitweise eine Lösung sein, um die Krisenzeit zu überbrücken und Mitarbeitende zu halten.
Bei der Anmeldung von Kurzarbeit sind einige Dinge zu beachten.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass die übliche Arbeitszeit verkürzt und damit auch das Entgelt des Arbeitnehmers gekürzt wird. Die Kürzung der Arbeitszeit kann sich auf die tägliche Arbeitszeit beziehen, auf den Wegfall einzelner Schichten oder sogar auf ganze Arbeitstage.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur der Arbeit und als finanzieller Ausgleich für den Verdienstausfall sowie die Vermeidung von Kündigungen gedacht.
Speziell für die Baubranche: Saison-Kurzarbeitergeld
Das saisonale KUG ist für Betriebe vorgesehen, deren Auftragslage von der Jahreszeit abhängig ist, die also aufgrund von schlechtem Wetter nicht arbeiten können. Es betrifft damit vor allem das Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Maler und Lackierhandwerk, Gerüstbauerhandwerk). In der Schlechtwetterzeit hat das saisonale KUG Vorrang vor dem konjunkturellen KUG.
Bei betrieblicher Umstrukturierung: Transfer-Kurzarbeitergeld
Das Transfer-KUG kann beantragt werden, wenn aus wirtschaftlichen Gründen z.B. ganze Abteilungen geschlossen werden müssen oder die Beschäftigten in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden sollen. Vor der Beantragung des Transfer-KUG muss eine Transferberatung stattgefunden haben.
Auch interessant fürs Handwerk: Kollegenhilfe
Kollegenhilfe kann eine Alternative zum KUG sein. Kollegenhilfe bedeutet, dass ein Betrieb seine Mitarbeiter an einen anderen Betrieb für eine bestimmte Zeit ausleihen kann – sofern die Mitarbeiter damit einverstanden sind. Bei Betrieben unter 50 Beschäftigen ist eine Anzeige zur Überlassung von Mitarbeitern ausreichend, eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist entbehrlich. Sie kann für maximal 12 Monate in Anspruch genommen werden.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld steht Betrieben zu, die einen erheblichen Arbeitsausfall nachweisen können und bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Erheblich ist ein Arbeitsausfall dann, wenn
- wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall vorliegen oder alternativ ein unabwendbares Ereignis (Hochwasser, Feuer etc.),
- der Arbeitsausfall vorübergehend ist,
- der Arbeitsausfall nicht zu vermeiden ist und
- mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
Die Anzeige des KUG muss in dem Monat bei der Bundesagentur für Arbeit (am Betriebssitz) eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. KUG wird nicht nachträglich gezahlt. Außerdem muss die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeholt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet mehrere Möglichkeiten für die Antragstellung von Kurzarbeit an.
Per KEA die Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch übermitteln
KEA ist ein datenschutzkonformer Übertragungsweg für alle Dokumente im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist der Einsatz einer zertifizierten Lohnabrechnungssoftware.
Kurzarbeitergeld per eService beantragen
Für diesen Antragsweg ist ein Nutzerkonto für die digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit nötig. Den digitalen Kurzarbeitergeld-Service können Sie auch mit Ihren Jobbörse-Zugangsdaten nutzen.
Weitere Informationen zum eService
Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit nutzen
Wenn Sie KEA und eService nicht nutzen möchten, können Sie Anzeige und Antrag auf Kurzarbeitergeld auch direkt auf der Website der Bundesagentur für Arbeit hochladen.
Weitere Informationen zum Upload-Service
Wichtig zu wissen: KUG wird immer vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Unternehmen müssen Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten dokumentieren. Das wird von der Agentur für Arbeit überprüft. Bei falschen Angaben muss das KUG zurückgezahlt werden.