Dreispurige Autobahn mit mehreren LKW
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BundesfernstraßenmautgesetzLKW-Maut ab 1. Juli: Was gilt für Handwerker?

Seit 1. Juli 2024 muss auch für kleinere Fahrzeuge LKW-Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen bezahlt werden: für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen. Maßstab ist das Gewicht, welches das Fahrzeug ab Werk hatte. Eine eventuell vorgenommene Ablastung zählt nicht mehr. Die tzGm steht im Feld F.1 des Fahrzeugscheins.

LKW-Maut: Handwerkerausnahme

Von der neuen Mautpflicht sind die Fahrzeuge von Handwerkerinnen und Handwerkern in der Regel ausgenommen: Die sogenannte Handwerkerausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 tzGm mautpflichtige Strecken nutzen und

  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör)

und/oder

  • handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

In der Praxis ist es häufig ein bisschen komplizierter. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) arbeitet aber gerade an einer praxisgerechten Interpretation der Ausnahmeregelung. Der aktuelle Stand steht auf den Websites von ZDH und Toll Collect.

Registrierung nicht mautpflichtiger Fahrzeuge

Als freiwilliges Angebot bietet Toll Collect die Möglichkeit an, nicht mautpflichtige Fahrzeuge vorab zu registrieren – über ein Online-Formular, per PDF oder per E-Mail. Der ZDH empfiehlt diese Voranmeldung ausdrücklich, weil der dann mögliche automatische Nummernabgleich viel Zeit und bürokratischen Aufwand spart.