Betriebe müssen Webseiten und AGBs anpassen - sonst droht AbmahnungNeue Bezeichnung der Schlichtungsstelle
Durch die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes hat sich die Bezeichnung der für viele Handwerksbetriebe zuständigen Streitschlichtungsstelle geändert. Zur Vermeidung von Abmahnrisiken sollte der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle auf Webseiten und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Nachdem der Bundestag Ende 2019 die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) beschlossen hat, sind die neuen Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Reform sieht vor, dass die bislang vom Bundesamt der Justiz befristet eingerichtete Universalschlichtungsstelle dauerhaft vom Bund geführt und finanziert wird.
Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorhalten, verpflichtet, Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Diese Information muss auf der Webseite oder in den AGBs zu erfolgen. Aufgrund der Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erhält die für Handwerksbetriebe zuständige Streitschlichtungsstelle eine neue Bezeichnung. Die bisherige „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl“ wird künftig als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ bezeichnet.
Verwendet ein Betrieb weiterhin die vorherige Bezeichnung, kann dies als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Deshalb sollte der Hinweis entsprechend zeitnah angepasst werden.
Die Musterformulierungen des ZDH stehen im Folgenden zum Download bereit.