Leerer Friseursalon
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Wichtige Infos zur Wiederöffnung am 1. MärzNeue Corona-Verordnung: Was Friseure wissen müssen

Friseurbetriebe und Barbershops dürfen seit 1. März 2021 wieder öffnen, sofern die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt für mobile Friseurdienstleistungen.

Impfberechtigung

Friseure, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind, also regelmäßig Friseurdienstleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen, haben mit höchster Priorität Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Den Anspruch auf die Impfung muss die Einrichtung, in der die Leistung erbracht wird, nachweisen. Einen Vordruck der Bescheinigung als PDF stellt das Sozialministerium zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Wiederöffnung

  • Der Betrieb darf grundsätzlich Friseurdienstleistungen nach der Handwerksordnung erbringen und ist in die Handwerksrolle eingetragen.
  • Kundinnen und Kunden müssen sich vorher angemeldet und ein Zeitfenster reserviert haben. Anmeldung und Reservierung sollten telefonisch, per E-Mail oder auf anderen Wegen kontaktlos erfolgen.
  • Es dürfen ausschließlich folgende Friseurdienstleistungen erbracht werden: Haare waschen, schneiden, färben, föhnen sowie Dauerwelle. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen, Wellnessbehandlungen sowie Haarverlängerungen oder -verdichtungen sind deshalb nicht zulässig.
  • Kundinnen, Kunden und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Die Infektionsschutzvorgaben nach §14 der Corona-Verordnung BW sind einzuhalten.

Außerdem hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihren Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk angepasst. Dieser ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und der allgemeinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BGW und den dort veröffentlichten FAQ.

Hinweis zur Organisation der Raumnutzung

Für Friseurbetriebe gilt zwar nicht die Begrenzung der Kundenzahl in Abhängigkeit von der Fläche (§ 1d Abs. 7, S. 4 CoronaVO). Das heißt aber nicht, dass sich beliebig viele Personen im Salon aufhalten dürfen. Denn die in der Corona-Verordnung aufgezählten allgemeinen Infektionsschutzvorgaben müssen trotzdem eingehalten werden. Und dazu zählt z.B. die Einhaltung eines Mindestabstands, was nur durch eine Begrenzung der Personenzahl und Regelung der Personenströme und Warteschlangen möglich ist.

Friseurbetriebe mit Beschäftigten sind außerdem verpflichtet, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes umsetzen. Diese fordert im Grundsatz eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede Person im Raum. Ausnahmen sind aus besonderen betrieblichen Gründen unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen wie z.B. besondere Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen, Bereitstellen von medizinischen oder FFP2-Schutzmasken durch den Arbeitgeber denkbar.

Wir empfehlen, solche Ausnahmen möglichst mit den örtlichen Behörden in Abhängigkeit von der konkreten räumlichen Situation im Salon abzustimmen.

Bitte beachten Sie auch unsere Corona: FAQ-Seite, auf der wir Sie täglich auf dem Laufenden halten.