Rückzahlung bei ÜberkompensationSoforthilfe Corona
Die Antragsfrist für die Soforthilfe Corona des Landes Baden-Württemberg endete zum 31. Mai 2020. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Bitte beachten:
Betriebe, die die beantragte Soforthilfe erhalten haben, dann aber doch weniger Umsatzeinbußen als berechnet hatten, müssen den überbezahlten Betrag zurückzahlen.
Dabei gilt: Betriebe, bei denen klar eine Rückzahlungsverpflichtung ersichtlich ist (Falschangaben, unerwartet extrem gute Geschäftsentwicklung etc.), müssen sich selbst bei der L-Bank melden, um eine Rückzahlung zu vereinbaren.
Alle anderen Betriebe werden hinsichtlich der Details einer Rückzahlung demnächst vom Wirtschaftsministerium des Landes angeschrieben. Sie können also erst einmal abwarten. Ein Termin für die Anschreibe-Aktion steht noch nicht fest, da noch Absprachen mit dem Bund ausstehen.
Kontakt zur L-Bank
Die L-Bank gibt in einer Hotline Auskunft über den aktuellen Stand Ihres Antrags unter
0721 150-1770 (Montag bis Freitag, 8 – 16:30 Uhr)
Sie können sich aber auch per E-Mail an die L-Bank wenden: finanzhilfen-corona@l-bank.de
Bitte beachten Sie auch die FAQs der L-Bank zum Thema Soforthilfe.