Die Rechtsberaterin Viola Bischoff der Handwerkskammer Konstanz im Beratungsgespräch.
HWK KN

Viola Bischoff:Was bei Praktika im Betrieb gilt

Übers Praktikum finden viele Jugendliche einen Einstieg in den Beruf. Für Betriebe ist das eine Chance, auf diesem Weg Auszubildende zu werben. Doch vor dem Praktikum gibt es einiges zu beachten, erklärt Viola Bischoff, rechtliche Beraterin bei der Handwerkskammer Konstanz:

 „Zunächst ist zu beachten: Während bei Ferienjobs die aktive Mitarbeit gefragt ist, steht bei einem Praktikum der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund. Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche ein freiwilliges außerschulisches Praktikum bis zu 4 Wochen in den Schulferien machen. Angebote für Praktika können kostenlos über die Praktikumsbörse der Handwerkskammer eingestellt werden.

„Auch wenn die Jugendlichen nur für eine kurze Zeit in den Betrieb schnuppern, empfehle ich Betrieben, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. So ist schon im Vorfeld alles besprochen und schriftlich festgehalten – von der Dauer über eine eventuelle Vergütung bis hin zu Regelungen im Krankheitsfall sowie der Verschwiegenheitsklausel. Entsprechende Vorlagen gibt es bei der Handwerkskammer. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Bei verpflichtenden Schulpraktika handelt es sich um schulische Veranstaltungen. Damit sind die Schüler während dieser Zeit automatisch gesetzlich beim Unfallversicherungsträger der jeweiligen Schule versichert. Wichtig ist, dass Betriebe sich den Bescheid über das verpflichtende Praktikum von der Schule geben lassen.

Bei freiwilligen Praktika muss der Betrieb eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen. Sowohl während der Schulzeit als auch während des Studiums sind Praktika zur Berufsorientierung möglich.

Immer wieder stellen sich Betriebe die Frage, ab wann das Praktikum zahlungspflichtig ist. Rechtlich ist es so geregelt, dass Praktika, die kürzer als drei Monate sind, nicht bezahlt werden müssen. Wird die Dauer von drei Monaten überschritten, dann wird das Praktikum rückwirkend ab dem ersten Tag vergütungspflichtig. Ausnahmen sind ein einjähriges Praktikum für die Fachhochschulreife oder ein Pflichtpraktikum für Schule oder Studium. In beiden Fällen müssen die Praktikanten aus rechtlicher Sicht nicht bezahlt werden.

Ein Pflichtpraktikum ist ihm Rahmen der Ausbildung oder Berufsorientierung von der Schule oder Hochschule vorgeschrieben. Außerdem gibt es ein Orientierungspraktikum, das freiwillig aufgenommen wird, um den Beruf näher kennenzulernen. Es muss zeitlich vor der Ausbildung in dem Beruf liegen. Nach einer Ausbildung oder Bachelorstudium ist kein Orientierungspraktikum im Ausbildungsberuf mehr möglich. 

Vergütungspflichtig ist ein Praktikum, wenn es das zweite beim selben Arbeitgeber ist. Fällt das Praktikum unter die Vergütungspflicht, muss auf jeden Fall geprüft werden, ob der Mindestlohn fällig wird. Unterstützung dazu gibt es über die Ausbildungsberater und die Nachwuchswerbung der Handwerkskammer."


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