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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Wer muss seine Website anpassen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und zielt darauf ab, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals unter anderem die Privatwirtschaft zur Einhaltung von Barrierefreiheitsstandards.

„Barrierefreiheit“ bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein sollen, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis genutzt werden können. „Produkte“ bezieht sich auf technische Geräte wie Computer, Selbstbedienungsterminals, Handys, Tablets und E-Book-Lesegeräte. „Dienstleistungen“ umfasst Bereiche wie Online-Handel, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, beispielsweise Websites oder Apps.

Ein Handwerksbetrieb, der auf seiner Webseite lediglich Informationen wie Referenzen, Mitarbeiterfotos oder eine Beschreibung des Unternehmens bereitstellt, muss in der Regel nichts ändern. Dennoch ist es empfehlenswert, die Webseite benutzerfreundlich zu gestalten, um allen Nutzern einen einfachen Zugang zu ermöglichen.

Grafik: Falle ich als Handwerksbetrieb unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?



Die 4 wichtigsten Anpassungen

Wenn Ihr Betrieb unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fällt, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sind. Im Folgenden zählen wir Ihnen die vier wichtigsten Anpassungen auf.

1. Barrierefreie Website & Online-Dienste

Ihre Website oder Ihr Online-Shop wird barrierefreier, wenn Sie die folgenden Punkte umsetzen.

  • Texte verständlich schreiben (einfache Sprache, klare Struktur)
  • Alternativtexte für Bilder hinterlegen (damit Screenreader sie vorlesen können)
  • Klare Kontraste wählen und die Schriftgrößen anpassbar machen
  • Die Seiten sollten per Tastatur nutzbar sein (keine Mauspflicht)
  • Videos sollten Untertitel oder Transkripte enthalten

2. Barrierefreie Produkte

Wenn Sie elektronische Geräte (z. B. Kassensysteme, Automaten) verkaufen oder herstellen, dann gilt:

  • Bedienung per Tastatur oder Sprache ermöglichen
  • Bedienung mit Hilfsmitteln wie Screenreadern ermöglichen
  • Unkomplizierte Menüführung

3. Barrierefreie Dienstleistungen

Dienstleistungen (z. B. Buchungssysteme, digitale Rechnungen) sind barrierefrei, wenn

  • Online-Formulare für Screenreader zugänglich sind
  • es keine unüberwindbaren Captchas gibt
  • auch mobile Apps barrierefrei gestaltet sind

4. Kundenkommunikation

Auch die Kommunikationsmöglichkeiten für Kunden sollten an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden. Dazu zählen:

  • Telefonische Beratung auch für Menschen mit Hörbehinderung (z. B. Chat oder E-Mail anbieten)
  • Einfache Sprache in Verträgen und Anleitungen





Kontakt

Für rechtliche Fragen:

Lothar Hempel

Unternehmensservice

Juristische Beratung

Tel. 07531 205-342

Fax 07531 205-6342

lothar.hempel--at--hwk-konstanz.de

Für technische Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheit:

Jan Benz

Unternehmensservice

Team Betriebsführung, Innovation, Umwelt
Teamleitung

Tel. 07531 205-428

Fax 07531 205-6428

jan.benz--at--hwk-konstanz.de

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