UnternehmensserviceWettbewerbsrechtliche Beratung

Das Wettbewerbsrecht umfasst im Allgemeinen sowohl das Recht des unlauteren Wettbewerbs, als auch das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das sogenannte Kartellrecht. Es reguliert gewissermaßen den Markt und soll für einen freien Leistungswettbewerb sorgen. Während das Kartellrecht im Handwerk keine große Rolle spielt, kommt unlauterer Wettbewerb dagegen häufiger vor.

Im ersten Paragraf des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb heißt es: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Unlauterer Wettbewerb hat zwei Seiten: Einerseits können sich Handwerksbetriebe unlauter verhalten, in dem zum Beispiel Zeitungswerbung für Stuckateurarbeiten geschaltet wird, obwohl der Betrieb in der Handwerksrolle mit einem anderen Handwerk eingetragen ist. Geht eine Meldung über unlauteren Wettbewerb eines Betriebs bei der Handwerkskammer Konstanz ein, wird der Fall geprüft und gegebenenfalls die Polizei eingeschaltet.

Andererseits können Handwerksbetriebe selbst von unlauterem Wettbewerb betroffen sein. Es kommt zum Beispiel vor, dass ein als Rechnung getarntes Angebot für eine Handelsregistereintragung im Briefkasten landet, das den Eindruck einer amtlichen Rechnung erweckt. Tatsächlich ist das Schreiben aber ein fragliches Angebot über die Eintragung der Gewerbedaten in ein Branchenverzeichnis, dessen Nutzen in der Regel sehr gering bis nicht vorhanden ist. Neue Kunden können dadurch nämlich fast nie gewonnen werden.

Aus unlauterem Wettbewerb folgen oft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Experten der Handwerkskammer Konstanz kennen sich mit den besonderen Fällen im Handwerk aus und beraten die Mitgliedsbetriebe kostenlos rund um das Thema Wettbewerbsrecht. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Erstberatung, die Vertretung vor Gericht muss dann ein Rechtsanwalt übernehmen.

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

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