
Migrationsrechtliche BeratungEinwanderung in Erwerbstätigkeit
Bei der Einwanderung in Erwerbstätigkeit ist aussschlaggebend, ob der künftige Mitarbeiter eine ausländische Ausbildung nachweisen kann oder ohne Ausbildung einreisen will.
Einwanderung in Erwerbstätigkeit ohne Ausbildung
Die Einwanderung von un- oder nur teilqualifizierten Arbeitskräften ist immer noch schwierig und kompliziert - einzige Möglichkeit bietet die Westbalkan-Regelung. Sie ermöglicht unqualifizierten Ausländern aus Albanien, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien eine Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Deutschkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, seinen Lebensunterhalt muss der Ausländer aber selbst sichern können.
Einwanderung in Erwerbstätigkeit mit ausländischer Ausbildung
Nach Deutschland sollen aus Drittstaaten (d.h. nicht-EU) also vorrangig passend qualifizierte Fachkräfte einwandern.
Fachkraft bin ich, wenn mein ausländischer Ausbildungsabschluss in Deutschland im Rahmen eines Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens, anerkannt wird. In den meisten Fällen ist das Anerkennungsverfahren von ausländischen Qualifikationen der Visa-Erteilung vorgeschaltet.
Im Bereich des Handwerks führen die Handwerkskammern diese Anerkennungsverfahren durch. Vom Ergebnis des Anerkennungsverfahrens ist abhängig, welche Voraussetzungen für ein Visum vorliegen müssen.
Volle Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses
Volle Anerkennungen sind selten. Wer eine solche aber besitzt, dem steht der deutsche Arbeitsmarkt komplett offen. Nachzuweisen ist nur die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist nicht notwendig.
Teilweise Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses: Einreise für Anpassungsqualifizierung
Wer einen teilweise gleichwertigen Abschluss aus dem Ausland hat, kann ein Visum zur Durchführung einer sog. Anpassungsqualifizierung (APQ) beantragen. Im Rahmen der APQ sollen die Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Berufsbild ausgeglichen werden. Meistens erfolgt dieser Ausgleich im Betrieb „on-the-job“ und ist ausbildungsähnlich gestaltet – der Betrieb sollte deshalb ausbildungsberechtigt sein. Neben der betrieblichen Nachqualifizierung können auch Kursen belegt werden.
Voraussetzung für ein passendes Visum
- Lebensunterhaltssicherung nach der Einreise
- Nachweis des Deutschsprachniveaus A2
Einreise für Anerkennungspartnerschaft
Wer das Anerkennungsverfahren nicht vorgeschaltet und aus dem Ausland betreiben möchte, kann den Weg über eine Anerkennungspartnerschaft gehen. Betrieb und zukünftiger ausländischer Beschäftigter verpflichten sich hier dazu, das Anerkennungsverfahren parallel zur Beschäftigung in Deutschland durchzuführen. Ergibt das Anerkennungsverfahren nur eine teilweise Gleichwertigkeit, schließt sich auch in diesem Fall eine APQ an.
Voraussetzungen für eine Anerkennungspartnerschaft
- mindestens zweijährige Berufsqualifikation, die im Ausland staatlich anerkannt ist
- fachlicher Zusammenhang zwischen dem im Ausland gelernten Beruf, dem angestrebten deutschen Referenzberuf und dem Tätigkeitsbereich des Betriebes
- Nachweis des Deutschsprachniveaus A2
Einreise für Personen mit berufspraktischer Erfahrung
Personen mit „berufspraktischer Erfahrung“ dürfen in Erwerbstätigkeit einwandern, wenn sie
- mindestens zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre erworben haben,
- eine im Ausland anerkannte Berufsqualifikation mit einer Mindestausbildungszeit zwei Jahren, einen ausländischen Hochschulabschluss oder ein im Ausland von der Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss vorweisen können,
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung haben.