Gerüstbauer
argum

Migrationsrechtliche BeratungKünftiger Mitarbeiter ist schon in Deutschland

Die Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, lassen sich in fünf Gruppen aufteilen.

1. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis

Es gibt viele Ausländer in der BRD, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, bevor sie Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

Aufenthaltserlaubnisse sehen aus wie Scheckkarten bzw. wie der deutsche Personalausweis. Auf ihnen stehen der Aufenthaltszweck und die Arbeitserlaubnis, meistens auf der Seite des Fotos, ganz unten. Der Aufenthaltszweck wird häufig nur als Zahl angegeben – diese Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Paragrafen im Aufenthaltsgesetz (= AufenthG). Für Sie als Arbeitgeber ist der Zweck in der Regel unerheblich.

In den allermeisten Fällen steht Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis der ganze Arbeitsmarkt offen – Sie finden dann auf dem Kärtchen den Passus „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Manchmal wird die Aussage zur Arbeitserlaubnis auf einem sog. Zusatzblatt getroffen, dieses muss dann mitgeführt werden. Zu behandeln sind diese Personen wie jeder Inländer, für das Arbeitsverhältnis gelten dieselben arbeits- und gegebenenfalls tarifrechtlichen Vorschriften wie für einen einheimischen Angestellten.

Ergibt sich aus Kärtchen und Zusatzblatt keine generelle Arbeitserlaubnis, so ist eine solche bei der Ausländerbehörde zu beantragen. In der Regel benötigt die Ausländerbehörde einen Arbeitsvertrag, einen vom Arbeitgeber auszufüllendes Formular für die Bundesagentur für Arbeit, die einer Beschäftigung zustimmen muss und entsprechende Antragsformulare. Mittlerweile kann die Beantragung auch häufig online erfolgen.

2. Ausländer auf Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche

Sie sind grundsätzlich Ausländer mit Bleiberecht (siehe 1.) – dürften aber meistens noch kein Aufenthaltserlaubnis-Kärtchen haben, sondern „nur“ ein Visum im Pass. Visa sind Aufkleber, die in den ausländischen (Reise-)Pass eingeklebt sind, ein separates Dokument gibt es dann nicht. Auch aus Ihnen ergibt sich der Aufenthaltszweck und die Gültigkeit, sie müssen früher oder später bei der Ausländerbehörde gegen die oben genannte Scheckkarte eingetauscht werden.

Für die Suche nach einem Arbeitsplatz gibt es seit vergangenem Jahr eine spezielle Regelung – die sogenannte „Chancenkarte“. Diese lässt sich in eine Such- und eine Folgen-Chancenkarte aufteilen.

Voraussetzung für diese Möglichkeit der Arbeitssuche:

  • Eigenschaft als Fachkraft („Fachkräfte-Chancenkarte“) oder ein im Ausland anerkannter mindestens zweijähriger Abschluss
  • mindestens A 1 Deutsch- oder B 2 Englischkenntnisse
  • genügend Punkte über ein Punktesystem, das Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch, die Berufserfahrung, das Alter des Ausländers und einen schon bestehenden Deutschlandbezug (sechs Monate Aufenthalt im Bundesgebiet in den letzten fünf Jahren) bewertet („Punkte-Chancenkarte“).

Wenn Sie sich für die Einstellung eines Ausländers mit „Such-Chancenkarte“ entscheiden, ist es sinnvoll, zeitnah Kontakt zur Ausländerbehörde aufzunehmen. Diese ist in solchen Fällen über Ihre grundsätzliche Beratungspflicht hinaus angehalten, Bleibeperspektiven aufzuzeigen und die weitere Integration zu fördern.

Eine Folgen-Chancenkarte erlaubt dann eine zweijährige Beschäftigung – aber nur, wenn ihr eine Such-Chancenkarte vorausging.

3. Ausländer mit kurzfristigen Visa

Immer öfter kommt es vor, dass Ausländer, die mit kurzfristigen Visa (sogenannte „Schengen-Visa“, max. 90 Tage) in der BRD sind, sich hier auf Stellen bewerben und bleiben wollen. Der Regelfall ist die Einreise mit einem Touristenvisum. Wer sich als Tourist in der BRD aufhält, erhält keine Arbeitserlaubnis und darf weder Probearbeiten noch ein Praktikum machen. Selbes gilt für jemanden, der laut Visum für einen ausländischen Arbeitgeber in der BRD ist.

Wer mit einem Schengen-Visum in der BRD ist, hier aber nun bleiben und arbeiten möchte, der muss grundsätzlich erst wieder ausreisen, ein Visumverfahren im Herkunftsland durchlaufen und dann wieder einreisen.

4. und 5. Illegale Einwanderung: Ausländer in Asylverfahren und Ausländer mit Duldungen


Kontakt

Ines Rimmele

Recht und Bildung

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