ArbeitsrechtWelche Vergütung muss gezahlt werden?
Wer einen Arbeitsvertrag aufsetzt, fragt sich vielleicht, welche Art von Vergütung dem oder der zukünftigen Arbeitnehmende/n zusteht – ganz zurecht, denn bestimmte Arbeitsverhältnisse unterliegen unter besonderen Voraussetzungen dem Tariflohn, einem Branchenmindestlohn oder dem gesetzlichen Mindestlohn. Von diesen Lohnvorgaben dürfen Arbeitgebende im Arbeitsvertrag nicht abweichen. Worin sich die verschiedenen Vergütungsarten unterscheiden und wann sie jeweils greifen, erfahren Sie im Folgenden.
Tariflohn
Ein Anspruch auf die Vergütung des Tariflohnes kann sich aufgrund eines Arbeitsvertrages mit Tarifbindung und/oder aufgrund der Tarifbindung der Vertragsparteien ergeben. Eine Tarifbindung besteht, wenn der Arbeitgeber Mitglied einer Innung und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Details zur Vergütung des Tariflohnes sind in den nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt. Tarifauskünfte erhalten Sie über Ihre jeweilige Tarifpartei.
Branchenmindestlohn
Ein Branchenmindestlohn ist allgemeinverbindlich und damit zwingend zu gewähren. Eine Tarifbindung der Vertragsparteien spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Bestimmungen zu den Mindestlöhnen sind in gesonderten Tarifverträgen geregelt.
Gesetzlicher Mindestlohn
Bei Ausschluss eines Anspruchs auf einen Tariflohn oder Branchenmindestlohn greift der gesetzliche Mindestlohn. Alle Beschäftigten über 18 Jahre haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
- Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende (keine Altersgrenze, sofern sie in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehen)
- Teilnehmende an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Behinderte in Einrichtungen nach dem SGB IX
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligendienst
- Langzeitarbeitslose über 1 Jahr arbeitssuchend: Die ersten sechs Monate kann vom Mindestlohn abgewichen werden.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 12,41 Euro (2024 ) und soll ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigen.
Vergütungspflicht bei Praktika
Nicht jedes Praktikum muss auch vergütet werden. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt eine Vergütungspflicht besteht. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist die Dauer des Praktikums.
Vergütungspflicht besteht nicht bei
- Schüler- bzw. Pflichtpraktikum bis zu drei Monaten
- Freiwilliges Praktikum; Ferienpraktikum; Praktikum ohne schulischen Bezug; Praktikum zur Berufsorientierung – Dauer jeweils maximal drei Monate
- Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum – Dauer maximal drei Monate
- Einstiegsqualifizierung (EQ)
- Einjähriges Praktikum für die Fachhochschulreife
- Vorpraktikum oder Pflichtpraktikum im Studium
Vergütungspflicht besteht bei
- Freiwilliges Praktikum; Ferienpraktikum; Praktikum ohne schulischen Bezug; Praktikum zur Berufsorientierung – Dauer jeweils mehr drei Monate
- Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum – Dauer mehr als drei Monate
- Zweitpraktikum beim selben Arbeitgeber im gleichen Beruf