Junges Paar in einem Beratungsgespräch.
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HandwerksrolleEintragung und Mitgliedschaft

Wer als Handwerker selbständig arbeiten möchte, muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer anmelden und in der Handwerksrolle eintragen lassen. Die Voraussetzungen dafür sind in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die Handwerkskammer Konstanz ist für die Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut und den Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig.

Für zulassungspflichtige Handwerke (HwO, Anlage A) gelten bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen (siehe unten). Wollen Sie sich mit einem zulassungsfreien Handwerk (HwO, Anlage B1) oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (HwO, Anlage B2) eintragen lassen, benötigen Sie keinen Qualifikationsnachweis.

Neben Betriebsinhabern gehören auch Auszubildende, Gesellen und andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu den Mitgliedern der Handwerkskammer. Den jährlichen Mitgliedsbeitrag muss nur der Betriebsinhaber zahlen.

 Weitere Informationen zum Mitgliedsbeitrag

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Kontakt

Yvette Lamm

Starter-Center und Standortförderung

Beratung Mitgliederservice Handwerksrolle

Tel. 07531 205-326 (nicht erreichbar: Di, Do, 13 - 17 Uhr)

Fax 07531 205-6326

yvette.lamm--at--hwk-konstanz.de

Erika Schroeter

Starter-Center und Standortförderung

Beratung Mitgliederservice Handwerksrolle

Tel. 07531 205-380 (nicht erreichbar: Di, Do, 13 - 17 Uhr)

erika.schroeter--at--hwk-konstanz.de



Eintragung in die Handwerksrolle

In die Handwerksrolle sind die Betriebsinhaber einzutragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig ausüben.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Der Inhaber, Geschäftsführer oder technische Betriebsleiter muss eine der folgenden Qualifikationen nachweisen

  • Meisterprüfung im praktizierten Handwerk oder einem verwandten Handwerk oder
  • Gleichwertige Prüfung, zum Beispiel Diplom oder Techniker, im ausgebübten Handwerk
  • Sondergenehmigung nach §§ 7a, 7b, 8 oder 9 HwO
  • Gleichwertigkeitsfeststellung aufgrund der Anerkennung eines ausländischen Berufs- bzw. Bildungsabschlusses

Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle eine Kopie des Meisterprüfungs-, Diplom- oder Technikerzeugnisses oder andere Nachweise zu den vorhandenen Zulassungsvoraussetzungen bei, sofern Sie die Meisterprüfung nicht bei der Handwerkskammer Konstanz abgelegt haben.

Falls Sie als Inhaber oder Geschäftsführer nicht selbst der technische Betriebsleiter sind, sondern ein Mitarbeiter, müssen Sie neben dessen Qualifikation auch die Anstellung im Betrieb für die Eintragung in der Handwerksrolle nachweisen. Dazu benötigen wir

  • Meisterprüfungs-, Diplom- oder Technikerzeugnis des technischen Betriebsleiters
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Meldebestätigung der Krankenkasse des angestellten technischen Betriebsleiters
  • Betriebsleitererklärung

Eintragung von Personengesellschaften

Sie möchten eine Personengesellschaft (GbR, OHG) in die Handwerksrolle eintragen lassen? Dann benötigen wir eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, um nachvollziehen zu können, wie der Gesellschafter, der die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, eingebunden ist. Alle Gesellschafter müssen den Eintragungsantrag unterschreiben.



Eintragung in das Gewerbeverzeichnis

Das Gewerbeverzeichnis erfasst die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.

Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B, Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt ist.

Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B, Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt ist.

Sie benötigen keinen Qualifikationsnachweis, sondern reichen lediglich den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / Gewerbeverzeichnis ein. Falls Sie in einem zulassungsfreien Handwerk eine Ausbildung abgelegt haben, legen Sie bitte eine Zeugniskopie bei.



Sondergenehmigungen

Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief und keine gleichwertige Qualifikation (wie Ingenieure oder Techniker) besitzen, können eine Sondergenehmigung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Folgende Sondergenehmigungen können erteilt werden:

  • Ausübungsberechtigung für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben (§ 7a HwO)
  • Ausübungsberechtigung für Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung (§ 7b HwO)
  • Ausnahmebewilligung wegen Unzumutbarkeit der Meisterprüfung (§ 8 HwO)
  • Ausnahmebewilligung nach  für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats, eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein, Norwegen) oder der Schweiz (§ 9 HwO)

Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu Sondergenehmigungen am besten vor dem Einreichen des Antrages mit uns in Verbindung.