Unser Nachschlagewerk für Azubis und BetriebeABC der Ausbildung
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Ausbildungsordnung/ Ausbildungsrahmenplan
Jeder hat sie, jeder kennt sie. Aber der regelmäßige Blick in die Ausbildungsordnung hilft auch während der Lehrjahre weiter. Denn schließlich kann man sich so am besten rückversichern, dass alles nach Plan läuft. Die jeweils aktuelle Version gibt es auf den Webseiten des Bundesinstituts für Berufliche Bildung. Mit Hilfe des Ausbildungsrahmenplans kann die Ausbildung sachlich und zeitlich gegliedert und im betrieblichen Ausbildungsplan festgehalten werden.
Berichtsheft
Ein ungeliebtes, aber schlicht notwendiges Thema. Deshalb sollte das Ausfüllen zur täglichen Routine werden, wofür der Azubi Zeit und Raum während der Arbeitszeit braucht. Vielleicht wird das Berichtsheft in den ersten Tagen auch gemeinsam ausgefüllt, indem das Gelernte besprochen wird. Das hilft, die Eindrücke richtig einzuordnen und kann auch dem Ausbilder Hinweise geben, ob das Wesentliche angekommen ist.
Chemie
Die muss natürlich stimmen. Im Alltag kann es auch mal knirschen im Getriebe. Meist helfen dann Gespräche weiter – und Geduld. Über gegenseitigen Austausch, Feedbackgespräche und Vereinbarungen lässt sich viel erreichen. Daneben darf nicht vergessen werden die gemeinsamen Erfolge zu feiern, denn Handwerk und vor allem Ausbildung ist Teamwork.
Durchhaltevermögen
Zwischen Schulbank und Werkbank liegen Welten. Allein schon der Acht-Stunden-Arbeitsrhythmus ist für Jugendliche eine riesige Umstellung. Dazu braucht es Kondition – und die kann man sich nur allmählich antrainieren. Dass es dabei Höhen und Tiefen, Bestzeiten und Formschwächen gibt, ist auch bei echten Ausdauersportlern so, also heißt es: gemeinsam dranbleiben.
Erstausbildung
Für Ausbilder gibt es immer den allerersten Lehrling und um dafür gut gerüstet zu sein, unterstützen die Ausbildungsberaterinnen und -berater gerne bei der Klärung der Ausbildungsberechtigung und informieren über alles, was ein Ausbilder oder eine Ausbilderin wissen muss.
Freie Zeit: Urlaub, Ruhepausen
Auszubildende können und dürfen nicht rund um die Uhr arbeiten. Es gilt Ruhepausen und Urlaubsgenehmigung zu beachten. Bei den Ruhepausen kommt es darauf an, ob der Auszubildende noch jugendlich ist, denn dann zählt das Jugendarbeitsschutzgesetz und nicht das Arbeitszeitgesetz wie bei den erwachsenen Auszubildenden. Der Urlaub wird im Lehrvertrag vereinbart. Informationen zum Mindesturlaubsanspruch können im entsprechenden Tarifvertrag nachgelesen oder bei der Ausbildungsberatung erfragt werden.
Gesundheit & Arbeitssicherheit
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung beginnen – wie der Name schon sagt – vor dem Falle eines Falles. Also am Tag eins der Ausbildung. Dazu gehört die obligatorische Gefahrenunterweisung, die bei Volljährigen jährlich und bei Jugendlichen halbjährlich zu wiederholen ist. Auch das Tragen von Sicherheitsbekleidung ist Pflicht. Regelmäßige Ruhepausen und eine gesunde Ernährung steigern Kraft und Ausdauer. Und Hinweise zum richtigen Heben und Tragen tun auch jungen Knochen gut. Bei Minderjährigen steht außerdem vor Ausbildungsbeginn eine ärztliche Erstuntersuchung sowie eine Nachuntersuchung ein Jahr nach Beschäftigungsaufnahme an.
Weitere Informationen zur Unterweisung von Auszubildenden im Arbeitsschutz
Handwerkskammer
Das Ausbildungsteam der Handwerkskammer begleitet Lehrlinge und Betriebe über den gesamten Zeitraum der Berufsausbildung und steht jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Ob allgemeine Informationen gebraucht werden, eine arbeitsrechtliche Frage offen ist oder ein Vermittler in Konflikten benötigt wird: Ein Anruf genügt. Was sich nicht telefonisch klären lässt, besprechen wir gerne vor Ort.
Innungen & Prüfung
Gemeinsam ist man stärker – das ist auch in Sachen Ausbildung ein großes Plus von Innungsbetrieben. Wer in der Innung ist, kann vom Ausbildungs-Know-how der anderen profitieren und hat Teil am fachlichen Austausch. Ansprechpartner für die Auszubildenden sind die ehrenamtlichen Lehrlingswarte. Daneben werden die meisten Prüfungen über die Innungen bzw. Kreishandwerkerschaften abgenommen. Dazu meldet der Betrieb den Auszubildenden an und stellt ihn auch dafür frei.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Regelungen, zum Beispiel für Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Niedergelegt sind diese Bestimmungen im Jugendarbeitsschutzgesetz. Das ist übrigens aushangpflichtig – muss also an geeigneter Stelle im Betrieb ausgelegt oder ausgehängt werden. Erhältlich ist der Gesetzestext beispielsweise unter www.gesetze-im-internet.de.
Kosten (Arbeitsmittel, Mittel für Prüfung, Fahrtkosten etc.)
Kosten für die Ausbildungsmittel (Berichtsheft, Werkzeuge, betriebliche Fachliteratur, Werkstoffe, Persönliche Schutzausrüstung, Dienstkleidung, etc.), Prüfungskosten (Prüfungsgebühr, Material für Werkstück, etc.), Kosten für die ÜBA sowie Fahrtkosten zur Zwischenprüfung und zur ÜBA, trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb. Der Auszubildende trägt die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder Berufsschule sowie die Fahrtkosten zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (auch Teil 1-Prüfung) sowie die Kosten der Lernmittel für die Berufsschule, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
Lehrlingslohn
Der Lehrlingslohn ist eigentlich weder ein Lohn noch ein Gehalt, sondern korrekt eine Ausbildungsvergütung. Die ist in vielen Fällen in Tarifverträgen oder über die Mindestausbildungsvergütung festgelegt und muss mindestens mit jedem Ausbildungsjahr steigen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Das Urlaubsentgelt muss vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
Maßnahmen: Reden, reden, reden
Eine Ausbildung ist eine spannende Zeit, aber auch eine Zeit mit Höhen und Tiefen. Gerade in den Tiefen ist es wichtig ins Gespräch zu gehen und Feedback dazu zu geben, was nicht passt oder was einen belastet. Gespräche sind die beste Prävention, dass sich die Fronten nicht verhärten und die Ausbildung erfolgreich durchgeführt und beendet werden kann. Wenn es im Zweiergespräch allerdings schon schwierig ist, macht es Sinn einen externen Vermittler wie z.B. einen Ausbildungsberater dazu zu holen. Ziel soll es sein die Ausbildungszeit gemeinsam, erfolgreich zu meistern.
Notlagen: Aufhebungsvertrag, Abmahnung, Kündigung
Wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Ausbildungsverhältnis aus irgendwelchen Gründen nicht weiter fortgeführt werden soll, können sie sich freiwillig auf einen schriftlichen Aufhebungsvertrag einigen und damit das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich beenden.
Wenn es ganz schwierig wird und der Ausbilder oder der Auszubildende sich vertragswidrig verhält, kann abgemahnt werden. Eine Abmahnung dient dazu dem Gegenüber klar zu zeigen, dass das Verhalten nicht tragbar ist und gibt die Möglichkeit, dass der Empfänger sein Verhalten ändert. Die Abmahnung sollte aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen. Wenn keine Verhaltensänderung eintritt, kann mehrfach aus demselben Grund abgemahnt und daraufhin eine Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung nach der Probezeit geht nur fristlos, schriftlich und aus wichtigem Grund, welcher klar benannt werden muss und dessen Bekanntwerden nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf. Auszubildende haben bei Berufsaufgabe ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung geht bei Minderjährigen auch an die gesetzlichen Vertreter und der Erhalt sollte bestätigt werden. Bevor so gravierende Schritte unternommen werden, unterstützt das Ausbildungsteam gerne als Vermittler oder Informationsgeber.
Probezeit
Die Probezeit ist dazu da sich im betrieblichen Alltag gegenseitig kennenzulernen. Dies ist daher eine wichtige Orientierungsphase, um herauszufinden, ob die Chemie zwischen Lehrling und Betrieb stimmt und ob die vereinbarten, grundlegenden Regeln des Zusammenarbeitens eingehalten werden (können). Die Motivation sollte geprüft werden, denn wer jetzt nicht voll dabei ist, wird es wohl nie sein – und das gilt für Ausbilder und Auszubildende gleichermaßen. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und kann maximal vier Monate andauern und es lohnt sich die gesamte Zeit zu nutzen. Wenn es nicht passt, kann jede Vertragspartei in der Probezeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Achtung: Gegenüber Schwangeren gilt schon ab Vertragsschluss ein Kündigungsverbot.
Qualität
Qualifizierte Fachkräfte sind das A und O Ihres Unternehmenserfolgs. Von der Auswahl der richtigen Bewerber bis zur kompetenten Vermittlung der relevanten Inhalte tragen Ausbildungsbetriebe eine hohe Verantwortung – auch wenn es um die Vermeidung von Lehrabbrüchen und die Prüfungserfolge der Auszubildenden geht. Dafür sollten Ausbilder immer auf dem neuesten Stand sein und sich kontinuierlich weiterbilden. Hier bieten die Handwerkskammer und die Bildungsakademien Seminare und Workshops an. Daneben können sich Betriebe für das VORAUS-Zertifikat bewerben.
Rechte & Pflichten
Das Kleingedruckte im Lehrvertrag hat es in sich, denn dort stehen, zwar kleingedruckt, aber übersichtlich nach Paragraphen geordnet, sämtliche Regelungen, Rechte und Pflichten von A wie Ausbildungszeit bis Z wie Zeugnis. Grundlage für die Vertragsbedingungen ist das Berufsbildungsgesetz.
Schule: Berufsschule
Es heißt duale Ausbildung, weil zwei Partner an ihr mitwirken. Und erfolgreich ist sie dann, wenn das Lernen im Betrieb und in der Berufsschule möglichst gut ineinandergreifen. Für den Besuch der Berufsschule stellt der Betrieb frei.
Berufsschulorte und Kontaktinformationen
Teilzeitausbildung
Eine Ausbildung in Teilzeit kann in bestimmten Lebenslagen ein gutes Modell sein, damit die Berufsausbildung überhaupt angetreten werden kann. Seit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes 2020 ist dies auch relativ einfach umsetzbar. Dennoch ist bei diesem Modell gute Planung unerlässlich.
ÜBA
Überbetriebliche Kurse ergänzen mit praktischen Unterweisungen die Ausbildung in den Betrieben, indem sie einen modernen, technischen Standard garantieren und alle Auszubildenden gleichermaßen auf die Prüfungen vorbereiten. Die Auszubildenden sind für die ÜBA vom Betrieb freizustellen. Die Übernachtungskosten sind vom Betrieb zu übernehmen, wenn dem Auszubildenden auf Grund der großen Entfernung zwischen Wohnort und ÜBA-Stätte eine An-und Abreise an einem Tag nicht zugemutet werden kann. Auch die Fahrtkosten zur ÜBA sind dem Auszubildenden zu erstatten. AFA-Betriebe erhalten einen Fahrtkostenzuschuss im Rahmen des Sonderbeitrages Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) im folgenden Jahr. Bei SOKA-Bau-Betrieben erfolgt die Abrechnung der Fahrtkosten direkt mit dem Auszubildenden in der veranstaltenden Bildungsakademie. Die Einladung zu den überbetrieblichen Lehrgängen erfolgt automatisch.
Unterstützung (BAB, Ausbildungsbegleitung, ASAflex)
Für finanzielle Unterstützung kann bei der Agentur für Arbeit die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Diese Hilfen unterstützen Auszubildende, die außerhalb des Elternhauses leben müssen und keine ausreichende Vergütung zur Deckung des Lebensunterhalts erhalten. Bei Schwierigkeiten während der Ausbildung unterstützt die Ausbildungsbegleitung der Handwerkskammer und vermittelt beispielsweise bei Lernschwierigkeiten in ein Nachhilfeprogramm wie die ASAflex.
Vertrag
Wenn Betriebe einen geeigneten Kandidaten gefunden haben, können diese den Lehrvertrag direkt digital ausfüllen. Außerdem gibt es auf unserer Website auch noch weitere Formulare und Merkblätter zum Download.
Weiterbildung
Die Ausbildung ist nur der Anfang. Lebenslanges Lernen ist heute die Devise. Und das eröffnet Auszubildenden jede Menge Chancen. Perspektiven für eine Karriere mit Lehre kann man schon von Anfang an aufzeigen. Denn wer Ausblick auf mehr hat, hält kleineren Frustrationen im Alltag eher stand. Für besondere Talente gibt es beispielsweise Weiterbildungsstipendien – auch das kann den Ehrgeiz wecken und der Motivation Anschub geben. Karrierebegleitung von der Ausbildung bis zum Meister bietet in der Region die Bildungsakademie der Handwerkskammer Konstanz.
XCHANGE (Auslandsaufenthalt)
Reisen bildet. Erst recht, wenn das Reisen Teil der Ausbildung ist. Mit dem Austauschprogramm „XCHANGE“ der Internationalen Bodenseekonferenz und der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer können Azubis ein Stück von der Welt sehen und für vier Wochen Praxisluft in einem Partnerbetrieb in der Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Italien oder im Elsass schnuppern. Noch weiter weg, bis nach England oder Spanien, geht es zum Beispiel mit dem Programm „Go for Europe“. Wohin die Reise auch führt – zurück kommen die Auszubildenden mit neuen Erfahrungen, hilfreichen Kontakten und gestiegenem Selbstvertrauen.
Zeit: Ausbildungszeit und Überstunden/ Mehrarbeit
Im Ausbildungsvertrag wird die tarifliche/wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart. Zur Ausbildungszeit gehört die gesamte „Arbeitszeit“ im Betrieb, der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, die Zeiten in der ÜBA und die Berufsschulzeiten. Die Ausbildungszeit ist im entsprechenden Tarifvertrag oder ansonsten über das Jugendarbeitsschutzgesetz (max. 40h/Woche) oder bei Erwachsenen über das Arbeitszeitgesetz geregelt.
Auszubildende können keine „Minusstunden“ erwirtschaften. Überstunden sind in Ausbildungsverhältnissen nur in Ausnahmefällen, einvernehmlich und wenn dies dem Ausbildungsziel dient gestattet. Bei Minderjährigen darf durch Mehrarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an 5 Tagen pro Woche nicht überschritten werden.
Die Ausbildungsdauer variiert je nach Ausbildungsberuf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Dauer von Anfang an oder während der Ausbildung verkürzt oder verlängert werden. Anträge dafür gibt es bei der Handwerkskammer (s.u.). Anträge auf vorzeitige Prüfungszulassung bei überdurchschnittlichen Leistungen können bei Hannelore Mayer eingereicht werden.
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung
Zeugnis
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Ausbildungsbetrieb seinem oder seiner Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis ausstellen. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Ob die Ausbildung erfolgreich beendet oder vorzeitig abgebrochen wurde, spielt dabei keine Rolle; auch nicht, ob der oder die Auszubildende ein solches Zeugnis überhaupt haben will.